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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes für das Wohngebiet "Am Unteren Floßgraben"

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Am Unteren Floßgraben“

Der Gemeinderat der Gemeinde Muldenhammer hat am 29.05.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan für das Wohngebiet
„Am Unteren Floßgraben“ in der Fassung 01/2024 als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt Vogtlandkreis erfolgte mit Bescheid vom 15.08.2024, Az. 621.416-230-2024/6 BPl Unt. Floßgraben Hammerbrücke und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung tritt der Bebauungsplan für das Wohngebiet „Am Unteren Floßgraben“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan für das Wohngebiet „Am Unteren Floßgraben“ kann einschließlich seiner Begründung bei der Gemeinde Muldenhammer, Klingenthaler Straße 29, 1. Etage, Zimmer 5, 08262 Muldenhammer während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen zu folgendenZeiten:

Dienstag:               08.00 Uhr    – 12.00 Uhr          und         13.00 Uhr       –    16.00 Uhr

Donnerstag:          08.00 Uhr    – 12.00 Uhr          und         13.00 Uhr       –    18.00 Uhr

Freitag:                   08.00 Uhr    – 12.00 Uhr

Die oben genannte Satzung mit Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend über die Internetpräsenz der Gemeinde Muldenhammer (www.muldenhammer.com) eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß

§ 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Muldenhammer, Klingenthaler Str. 29, 1. Etage, Zimmer 5, 08262 Muldenhammer geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Muldenhammer, den 19.02.2025                                         

Wolfgang Schädlich
Bürgermeister