Information an alle Garagennutzer auf Gemeindegrund
Information an alle Nutzer von Garagen auf kommunalem Grund
Nutzer von Garagen auf Gemeindegrund dürfen die von ihnen genutzte Garage nicht weiterverkaufen, da Grund und Boden sowie die Aufbauten nicht getrennt voneinander veräußert werden dürfen.
Verkäufe von Garagen auf Grund und Boden der Kommune sind damit nichtige Rechtsgeschäfte.
Laut § 94 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude.
Die bestehenden Grundstücks-Nutzungsverträge werden durch die Gemeinde Muldenhammer nicht gekündigt sondern weitergeführt.